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   BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75   

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BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75 (https://dejure.org/1977,1280)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1977 - VIII ZR 249/75 (https://dejure.org/1977,1280)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 (https://dejure.org/1977,1280)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstandes - Auswirkungen des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung - Anforderungen an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • WM 1977, 451
  • DB 1977, 1311
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. September 1973 (BGHZ 61, 282, 285) ausgeführt hat, enthält - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben im Rechtssinn - die lediglich widerspruchslose Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung noch keine stillschweigende Annahmeerklärung; denn die Vertragspartei, die mit diesem Schreiben eine von den Vorstellungen des anderen Teiles abweichende Ausgestaltung des Vertrages erstrebt, weiß, daß der Vertragsgegner - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben - vertraglich noch nicht gebunden ist, kann also schon aus diesem Grunde nicht damit rechnen, daß in dem bloßen Schweigen zugleich ein Einverständnis mit der Inhaltsänderung zum Ausdruck kommt (BGHZ a.a.O. S. 285 f).

    Es ist zwar richtig, daß die Annahme des in einer modifizierten Auftragsbestätigung liegenden geänderten Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) auch stillschweigend erfolgen und insbesondere in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung liegen kann, sofern nach der Verkehrssitte und den Gesamtumständen ein solches Verhalten hinreichend deutlich auf ein Einverständnis schließen läßt (BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 a.a.O. und vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 a.a.O.; BGHZ 61, 282, 287 f).

    Der Bestand des Kaufvertrages selbst, dessen Gültigkeit die Parteien weder vor noch während dieses Rechtsstreits in Zweifel gezogen haben, wird dadurch nicht berührt (Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 257/56 = WM 1957, 1064 sowie vom 26. September 1973 = BGHZ 61, 282, 289; BGH Urteil vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 a.a.O.).

  • BGH, 17.09.1954 - I ZR 18/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Geht man von dieser rechtlichen Würdigung des Bestellschreibens der Beklagten vom 30. August 1973 aus, so enthielt das Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 1973, mit dem diese - abgesehen von der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Änderung des Liefertermins - ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen anstelle der in den entscheidenden Punkten anders ausgestalteten Einkaufsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt machen wollte, als sogen, "modifizierte Auftragsbestätigung" eine Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882, vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248, sowie vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 = WM 1974, 842); denn die Klägerin hatte sich - und darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1952 - (I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht mit der bloßen Bezugnahme auf ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen begnügt, sondern - wenn auch formularmäßig - ausdrücklich etwaige inhaltlich abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers zurückgewiesen.

    Es ist zwar richtig, daß die Annahme des in einer modifizierten Auftragsbestätigung liegenden geänderten Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) auch stillschweigend erfolgen und insbesondere in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung liegen kann, sofern nach der Verkehrssitte und den Gesamtumständen ein solches Verhalten hinreichend deutlich auf ein Einverständnis schließen läßt (BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 a.a.O. und vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 a.a.O.; BGHZ 61, 282, 287 f).

  • BGH, 14.03.1963 - VII ZR 257/61
    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Geht man von dieser rechtlichen Würdigung des Bestellschreibens der Beklagten vom 30. August 1973 aus, so enthielt das Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 1973, mit dem diese - abgesehen von der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Änderung des Liefertermins - ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen anstelle der in den entscheidenden Punkten anders ausgestalteten Einkaufsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt machen wollte, als sogen, "modifizierte Auftragsbestätigung" eine Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882, vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248, sowie vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 = WM 1974, 842); denn die Klägerin hatte sich - und darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1952 - (I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht mit der bloßen Bezugnahme auf ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen begnügt, sondern - wenn auch formularmäßig - ausdrücklich etwaige inhaltlich abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers zurückgewiesen.

    Es ist zwar richtig, daß die Annahme des in einer modifizierten Auftragsbestätigung liegenden geänderten Antrages (§ 150 Abs. 2 BGB) auch stillschweigend erfolgen und insbesondere in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung liegen kann, sofern nach der Verkehrssitte und den Gesamtumständen ein solches Verhalten hinreichend deutlich auf ein Einverständnis schließen läßt (BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 a.a.O. und vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 a.a.O.; BGHZ 61, 282, 287 f).

  • BGH, 10.06.1974 - VII ZR 51/73
    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Geht man von dieser rechtlichen Würdigung des Bestellschreibens der Beklagten vom 30. August 1973 aus, so enthielt das Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 1973, mit dem diese - abgesehen von der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Änderung des Liefertermins - ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen anstelle der in den entscheidenden Punkten anders ausgestalteten Einkaufsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt machen wollte, als sogen, "modifizierte Auftragsbestätigung" eine Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882, vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248, sowie vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 = WM 1974, 842); denn die Klägerin hatte sich - und darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1952 - (I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht mit der bloßen Bezugnahme auf ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen begnügt, sondern - wenn auch formularmäßig - ausdrücklich etwaige inhaltlich abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers zurückgewiesen.

    Der Bestand des Kaufvertrages selbst, dessen Gültigkeit die Parteien weder vor noch während dieses Rechtsstreits in Zweifel gezogen haben, wird dadurch nicht berührt (Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 257/56 = WM 1957, 1064 sowie vom 26. September 1973 = BGHZ 61, 282, 289; BGH Urteil vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 a.a.O.).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 98/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Geht man von dieser rechtlichen Würdigung des Bestellschreibens der Beklagten vom 30. August 1973 aus, so enthielt das Antwortschreiben der Klägerin vom 14. September 1973, mit dem diese - abgesehen von der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Änderung des Liefertermins - ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen anstelle der in den entscheidenden Punkten anders ausgestalteten Einkaufsbedingungen der Beklagten zum Vertragsinhalt machen wollte, als sogen, "modifizierte Auftragsbestätigung" eine Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteile vom 17. September 1954 - I ZR 18/53 = LM BGB § 150 Nr. 3 = BB 1954, 882, vom 14. März 1963 - VII ZR 257/61 = WM 1963, 528 = LM BGB § 150 Nr. 6 = NJW 1963, 1248, sowie vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 = WM 1974, 842); denn die Klägerin hatte sich - und darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1952 - (I ZR 98/51 = LM BGB § 150 Nr. 2) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht mit der bloßen Bezugnahme auf ihre eigenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen begnügt, sondern - wenn auch formularmäßig - ausdrücklich etwaige inhaltlich abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers zurückgewiesen.
  • BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 257/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75
    Der Bestand des Kaufvertrages selbst, dessen Gültigkeit die Parteien weder vor noch während dieses Rechtsstreits in Zweifel gezogen haben, wird dadurch nicht berührt (Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - VIII ZR 257/56 = WM 1957, 1064 sowie vom 26. September 1973 = BGHZ 61, 282, 289; BGH Urteil vom 10. Juni 1974 - VII ZR 51/73 a.a.O.).
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94

    Stillschweigende Annahme einer modifizierten Auftragsbestätigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).

    Der Bundesgerichtshof hat offengelassen (BGHZ aaO. 286; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 3), ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der Vertragsannahme, sondern zu Beweiszwecken auch der Niederlegung von Vertragsmodalitäten dient, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Einigung erzielt worden ist, die Auftragsbestätigung mithin nach Inhalt und Zweck dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben weitgehend entspricht.

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann bei einer modifizierten Auftragsbestätigung in der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) insbesondere dann gesehen werden, wenn die Gegenseite vorher deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit ist (BGHZ 61, 282, 287 f; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4, jeweils m.w.Nachw.).

    Daß zwischen modifizierter Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 und Lieferung der Waren im April 1992 ein längerer Zeitraum lag, ist demgegenüber im Hinblick auf §§ 146, 147 Abs. 2 BGB unerheblich (offengelassen im Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 a), da in der Lieferung der Waren eine stillschweigende Wiederholung des geänderten Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) zu sehen ist und die in der widerspruchslosen Entgegennahme der Ware liegende Annahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung steht.

    Soweit der Bundesgerichtshof trotz Entgegennahme der Ware eine stillschweigende Annahme des geänderten Antrags des Lieferanten durch den Abnehmer verneint hat, beruhte dies jeweils auf einem (vorweggenommenen) Widerspruch durch eine besondere Erklärung oder eine gegen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gerichtete Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen des Abnehmers (BGHZ aaO. 288; Urteil vom 9. Februar 1977 aaO. unter II 4 b; Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694 unter II 2 a; Urteil vom 5. März 1986 - VIII ZR 97/85 = WM 1986, 643 unter 1).

  • BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83

    Geltung widerstreitender AGB

    Angesichts des in der Abwehrklausel der Gemeinschuldnerin deutlich erklärten - vorweggenommenen - Widerspruchs gegen die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann - wovon auch das Berufungsgericht, von der Revision unangefochten, ausgegangen ist - eine solche Willensänderung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Gemeinschuldnerin den Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht erneut widersprach und die Ware vorbehaltlos entgegennahm (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451, 452).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 213/98

    Forderungserlaß nach Aufhebung des Tarifzwangs

    Sie ist in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob sie anerkannte Rechtsgrundsätze oder Verfahrensregeln verletzt oder das Wesen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991; Urt. v. 9.2.1977 - VIII ZR 249/75, JZ 1977, 602, 603; Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, ZIP 1984, 603, 604).
  • OLG Koblenz, 14.07.1983 - 6 U 977/82

    Wettbewerbsbeschränkende Auswirkung einer Vertriebsbindung; Vorliegen eines

    So hat er auch in einer neueren Entscheidung (WM 1977, 451 = Der Betrieb 1977, 1311) ausgeführt, bei lediglich widerspruchsloser Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung könne der Bestätigende nicht damit rechnen, daß in dem bloßen Schweigen des Bestellers ein Einverständnis mit der Inhaltsänderung zum Ausdruck komme.

    Zudem kann ein solcher Erklärungswert der Entgegennahme eines Teils der Ware durch die Beklagte auch deshalb nicht beigemessen werden, weil diese Abnahme nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, in der die Klägerin nach § 147 Abs. 2 BGB eine Antwort der Beklagten auf ihr Schreiben vom 6. Januar 1977 erwarten durfte (siehe BGH, WM 1977, 451 = Der Betrieb 1977, 1311).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - U (Kart) 13/05

    Schweigen im kaufmännischen Verkehr als Annahme - Kkaufmännisches

    Die Vertragspartei, die mit diesem Schreiben eine von den Vorstellungen des anderen Teiles abweichende Ausgestaltung des Vertrages erstrebt, weiß, dass der Vertragsgegner - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben - vertraglich noch nicht gebunden ist, kann also schon aus diesem Grund nicht damit rechnen, dass in dem bloßen Schweigen zugleich ein Einverständnis mit der Inhaltsänderung zum Ausdruck kommt (BGH DB 1977, 1311; Heinrichs in Palandt, aaO., § 148 Rn. 8 u. 12 jeweils m.w.Nachw.).
  • LG Hamburg, 14.07.1981 - 22 O 33/79

    Anspruch auf Vorwegbefriedigung aus der Masse wegen den unter Eigentumsvorbehalt

    Dies sei in der Rechtsprechung praktisch unstreitig (BGH DB 1977, 1311 [BGH 09.02.1977 - VIII ZR 249/75] ).

    Nur wo und insoweit ein Handelsbrauch (Branchenüblichkeit) besteht, ist von einem dem Handelsbrauch entsprechenden Eigentumsvorbehalt auszugehen (vgl. Palandt-Heinrichs, 39. Aufl., AGBG, Anm. 6 e zu § 2; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 3. Aufl., § 2 Rz. 78 m.w.N.; BGHZ 61, 282; BGH DB 1977, 1311; OLG Köln, a.a.O.).

  • KG, 23.07.2019 - 21 U 93/17

    Vergütungspflichtige Auftragserteilung für eine Apothekeneinrichtung durch einen

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Auftragsbestätigung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu behandeln sein, wenn die Auftragsbestätigung nicht nur der endgültigen Vertragsannahme dient, sondern der bestätigende Teil in ihr auch die Vertragsmodalitäten, über die bereits für den Fall des Zustandekommens des Vertrages Einigung erzielt worden sein soll, im Einzelnen zu Beweiszwecken niederlegt, die Auftragsbestätigung mithin nach Inhalt und Zweck dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben weitgehend entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 1977, VIII ZR 249/75, BeckRS 1977, 31122458; MüKoHGB/Karsten Schmidt, 4. Auflage 2018, § 346 Rn. 150).
  • OLG Köln, 16.12.1992 - 16 W 43/92

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bei Anwendbarkeit des New Yorker

    Die Bedenken, die der Bundesgerichtshof in seiner in JZ 1977, 602/603 veröffentlichten Entscheidung gegenüber der Annahme geäußert hat, daß das Schweigen auf eine sog. modifizierte Auftragsbestätigung als Vertragsannahme gedeutet werden könne, bestehen hier deshalb nicht.
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 7 U 103/19
    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben, das einen (vermeintlich) geschlossenen Vertrag inhaltlich festlegt und lediglich in Nebenpunkten ergänzt - allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung grundsätzlich keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (BGH, Urteil vom 22.03.1995, VIII ZR 20/94, NJW 1995, 1672; BGHZ 61, 282, 285 m.w.Nachw.; Urteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 249/75 = WM 1977, 451 unter II 2).
  • OLG Köln, 17.06.1994 - 19 U 264/93

    Notwendiger Inhalt eines wirksamen Vertragsangebots

    Selbst ein Schweigen der Beklagten hierauf bedeutete noch keine Zustimmung; denn insoweit liegt wiederum nur eine Annahme unter Änderungen (mithin ein neues Angebot) vor (vgl. BGHZ 18, 215; BGHZ 61, 285; BGH DB 1977, 1311 ; Palandt-Heinrichs, BGB , 53. Aufl., § 148 Rdnr. 12 und § 150 Rdnr. 3).
  • OLG Stuttgart, 16.10.1980 - 3 U 130/80

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach Lieferung einer

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